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   BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59   

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BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59 (https://dejure.org/1962,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1962 - IV C 122.59 (https://dejure.org/1962,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1962 - IV C 122.59 (https://dejure.org/1962,1179)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Einschlägig ist indessen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - = BVerfGE 11, 50 ff. [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57], nach dem § 16 Abs. 3 Satz 1 FG und § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Deshalb ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber, ausgehend von der Einheit der ehelichen Hausgemeinschaft, Antragsrecht und Entschädigung für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Hausratsverlustes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, unabhängig davon geregelt hat, wer von ihnen Eigentümer des verlorenen Hausrats gewesen ist und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56]).

    Wenn auch Feststellung und Entschädigung nur einmal gewährt werden, so steht doch jedem Ehegatten in gleicher Weise die Berechtigung zur Antragstellung und Empfangnahme der Entschädigung zu, wobei die Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander unberührt bleiben (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56, 57]).

    Diese Verschiedenheiten vermögen jedoch keine Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie zu begründen (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [57 ff.]).

    Bei solchen Gemeinschaften durfte der Gesetzgeber vor allem nicht in aller Regel damit rechnen, daß sie bei der Eingliederung wieder zu einem gemeinsamen Aufbau des Haushalts führen würden (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [57, 58]).

    Die Benachteiligung der Ehegatten in bestimmten Fällen - wie auch hier - ist nur die Nebenfolge einer die Ehe insgesamt begünstigenden Regelung und bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [58, 59, 60]).

    Folgerungen ziehen zu dürfen, übersieht, sie, daß die Hausratentschädigung nicht - wie etwa eine Steuer - einen Eingriff des Staates darstellt, sondern dem Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung angehört, bei der der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders weiter Spielraum gegeben ist (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77]; 11, 50 [60]).

  • BVerwG, 10.05.1957 - IV C 107.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Zwar habe die Bestimmung des § 16 Abs. 7 FG das Bundesverwaltungsgericht veranlaßt, das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1957 - ZLA 1957, 269 - anzurufen, weil Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 FG und im Zusammenhang hiermit auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 3 FG und des § 293 Abs. 2 LAG beständen.

    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - = BVerfGE 11, 64 ff. [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], der auf Grund der Vorlage des erkennenden Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG IV C 107.56 ergangen ist, hier nicht unmittelbar einschlägt.

  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 155.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    War diese gemeinschaftlich, dann liegt auch ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Gesetzes vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - = RLA 1956, 316).

    Ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben, so daß für den erkennenden Senat auch kein Anlaß besteht, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine gesonderte Feststellung und Entschädigung zugunsten der jeweils geschädigten Ehegatten erfolgen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - = RLA 1956, 316 und vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 245.56 - = RLA 1958, 172).

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Ihr kann vielmehr eindeutig ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden, der Differenzierungen sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt (BVerfGE 1, 14 [52]; BVerwGE 6, 134 [143]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Folgerungen ziehen zu dürfen, übersieht, sie, daß die Hausratentschädigung nicht - wie etwa eine Steuer - einen Eingriff des Staates darstellt, sondern dem Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung angehört, bei der der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders weiter Spielraum gegeben ist (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77]; 11, 50 [60]).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Soweit die Revision aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 - 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60 - = BVerfGE 12, 151, das u.a. der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 38 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 LAG dient, glaubt, ihr günstige.
  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Ihr kann vielmehr eindeutig ein vernünftiger Sinn abgewonnen werden, der Differenzierungen sachlich einleuchtend macht und vertretbar erscheinen läßt (BVerfGE 1, 14 [52]; BVerwGE 6, 134 [143]).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 4. Mai 1960 - 1 BvL 17/57 - = BVerfGE 11, 64 ff. [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57], der auf Grund der Vorlage des erkennenden Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG IV C 107.56 ergangen ist, hier nicht unmittelbar einschlägt.
  • BVerwG, 21.03.1958 - IV C 245.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Ein solcher Fall ist jedoch hier nicht gegeben, so daß für den erkennenden Senat auch kein Anlaß besteht, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, eine gesonderte Feststellung und Entschädigung zugunsten der jeweils geschädigten Ehegatten erfolgen darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - = RLA 1956, 316 und vom 21. März 1958 - BVerwG IV C 245.56 - = RLA 1958, 172).
  • BVerwG, 05.10.1956 - IV C 15.56
    Auszug aus BVerwG, 26.01.1962 - IV C 122.59
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß gemäß §§ 16 Abs. 3 Satz 1 FG, 293 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LAG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt und im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, der Schaden einheitlich festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - = RLA 1957, 76).
  • BVerwG, 19.12.1957 - III C 246.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.11.1956 - III C 140.56

    Ärztliche Prüfung und Feststellung bei der gerichtlichen Feststellung von

  • BVerwG, 20.03.1962 - IV B 152.61

    Bestehen einer Bindungswirkung der Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgerichte an

    Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - und § 293 Abs. 2 Satz 1 und 2 LAG wird nur der Hausratverlust von Ehegatten , die im Zeitpunkt des Schadenseintritts im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am verlorenen Gut einheitlich festgestellt und entschädigt (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 -).

    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1960 - 1 BvL 31/57 - = BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] ausgeführt hat, treffen die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Hausratverlust von Eheleuten, die zur Zeit der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, einheitlich festzustellen und zu entschädigen, auf Haushaltsgemeinschaften sonstiger Art - hier geschiedener Eheleute - in der Regel nicht zu.

  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 65.60

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsauffassung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, wird auch vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV C 15.56 - [Buchholz a.a.O., Nr. 17 = RLA 1957, 76] , vom 6. Juli 1959 - BVerwG IV C 319.57 - [Buchholz a.a.O., Nr. 48 = RLA 1959, 316] und vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [ZLA 1962, 254 = IFLA 1963, 13]).
  • BVerwG, 10.08.1966 - V ER 213.66

    Wiederaufnahme eines durch Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig

    Hieraus folgt zugleich, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (vgl. hierzu Urteil vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [Mtbl. BAA 1962, 453 - ZLA 1962, 254]), das nach Art. 20 Abs. 3 GG "an Gesetz und Recht gebunden" ist.
  • BVerwG, 30.11.1963 - III C 206.61

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein noch keine gemeinsame Haushaltführung im Sinne der §§ 16 Abs. 3 FG und 293 Abs. 2 LAG zu begründen brauche, diese vielmehr zur weiteren Voraussetzung habe, daß die Ehegatten den in ihrem Eigentum stehenden Hausrat in einem gemeinsamen Haushalt zusammengeführt hätten, um den gemeinsamen Zwecken der Eheleute zu dienen (vgl. Urteile vom 26. April 1956 - BVerwG III C 120.55 - [RLA 1956, 204] , vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 155.56 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 13] , vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 - [ZLA 1962, 254] und vom 29. August 1963 - BVerwG III C 65.60 -).
  • BVerwG, 15.05.1962 - IV ER 213.62

    Schädigung des Hausrats von Ehegatten - Fehlende Erfolgsaussicht einer Revision

    Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat, ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1962 - BVerwG IV C 122.59 -).
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